AGB – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

FÜR STEUERBERATER UND STEUERBERATENDE BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFTEN

Stand Januar 2025

Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge*1 zwischen Steuerberatern*2 und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

*1 Bei online abgeschlossenen Verträgen mit Verbrauchern ist der DWS-Vordruck Nr. 1130 „Muster-Widerrufsbelehrung, Muster-Zustimmungserklärung und Muster-Widerrufsformular für online abgeschlossene Verbrauchermandate“ zu beachten. Auf die weiterführenden Hinweise im DWS-Merkblatt Nr. 1001 wird verwiesen.

*2 Der Begriff „Steuerberater“ umfasst jeweils auch Steuerbevollmächtigte.

AGB –

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR STEUERBERATER UND STEUERBERATENDE BERUFSAUSÜBUNGS­GESELLSCHAFTEN

AGB –

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR STEUERBERATER UND STEUERBERATENDE BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFTEN

Stand Januar 2025

Die folgenden „Allgemeinen Geschäfts­bedingungen“ gelten für Verträge*1 zwischen Steuerberatern*2 und steuer­beratenden Berufsausübungs­gesellschaften
(im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

*1 Bei online abgeschlossenen Verträgen mit Verbrauchern ist der DWS-Vordruck Nr. 1130 „Muster-Widerrufs­belehrung, Muster-Zustimmungserklärung und Muster-Widerrufsformular für online abgeschlossene Verbraucher­mandate“ zu beachten.
Auf die weiterführenden Hinweise im DWS-Merkblatt Nr. 1001 wird verwiesen.

*2 Der Begriff „Steuerberater“ umfasst jeweils auch Steuerbevollmächtigte.

1. UMFANG UND AUSFÜHRUNG DES AUFTRAGS

(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.

(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.

(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.

(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten oder sonstigen Stellen dar. Diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.

1. UMFANG UND AUSFÜHRUNG DES AUFTRAGS
(1) Für den Umfang der vom Steuer­berater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungs­gemäßer Berufs­ausübung unter Beachtung der einschlägigen berufs­rechtlichen Normen und der Berufs­pflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.

(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer aus­drücklichen Vereinbarung in Textform.

(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegen­heit, so ist der Steuer­berater nicht verpflichtet, den Auftrag­geber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies aus­drücklich in Textform vereinbart wird.

(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Voll­ständigkeit und Ordnungs­mäßigkeit der dem Steuer­berater übergebenen Unter­lagen und Zahlen, insbesondere der Buch­führung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Text­form vereinbart ist. Der Steuer­berater wird die vom Auftrag­geber gemachten Angaben, insbesondere Zahlen­angaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offen­sichtliche Unrichtigkeiten feststellt, wird er den Auftrag­geber darauf hinweisen.

(5) Der Auftrag stellt keine Voll­macht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten oder sonstigen Stellen dar. Diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesen­heit des Auftrag­gebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechts­behelfen oder Rechts­mitteln nicht möglich, ist der Steuer­berater im Zweifel zu frist­wahrenden Handlungen berechtigt.

2. VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT

(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammen­hang mit der Aus­führung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Still­schweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheits­pflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrags­verhältnisses fort.
Die Verschwiegenheits­pflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.

(2) Die Verschwiegenheits­pflicht besteht nicht, soweit die Offen­legung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuer­beraters erforderlich ist. Der Steuer­berater ist auch insoweit von der Verschwiegenheits­pflicht entbunden, als er nach den Versicherungs­bedingungen seiner Berufshaftpflicht­versicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungs­rechte, u. a. nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO, bleiben unberührt.

(4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheits­pflicht entbunden, soweit dies zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters (§ 69 StBerG) oder zur Durchführung eines Zertifizierungs­audits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheits­pflicht belehrt worden sind.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den allgemeinen Vertreter oder den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

2. VERSCHWIEGENHEITS­PFLICHT

(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammen­­hang mit der Aus­­führung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Still­­schweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftrag­geber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheits­­pflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrags­­verhältnisses fort.
Die Verschwiegenheits­­pflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.

(2) Die Verschwiegenheits­­pflicht besteht nicht, soweit die Offen­­legung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuer­­beraters erforderlich ist. Der Steuer­­berater ist auch insoweit von der Verschwiegenheits­­pflicht entbunden, als er nach den Versicherungs­­bedingungen seiner Berufshaftpflicht­­versicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungs­­rechte, u. a. nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO, bleiben unberührt.

(4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheits­­pflicht entbunden, soweit dies zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters (§ 69 StBerG) oder zur Durchführung eines Zertifizierungs­­audits in der Kanzlei des Steuer­beraters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheits­­pflicht belehrt worden sind.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den allgemeinen Vertreter oder den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuer­berater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

3. MITWIRKUNG DRITTER

Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraus­setzungen des § 62a StBerG auch externe Dienst­leister (insbesondere daten­verarbeitende Unter­nehmen) heranzuziehen. Die Beteiligung fach­kundiger Dritter zur Mandats­bearbeitung (z. B. andere Steuer­berater, Wirtschafts­prüfer, Rechts­anwälte) bedarf der Ein­willigung und des Auftrags des Auftraggebers.
Der Steuerberater ist nicht berechtigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftrag­gebers hinzuzuziehen.
3. MITWIRKUNG DRITTER
Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraus­setzungen des § 62a StBerG auch externe Dienst­leister (insbesondere daten­verarbeitende Unter­nehmen) heranzuziehen. Die Beteiligung fach­kundiger Dritter zur Mandats­bearbeitung (z. B. andere Steuer­berater, Wirtschafts­prüfer, Rechts­anwälte) bedarf der Ein­willigung und des Auftrags des Auftraggebers.
Der Steuerberater ist nicht berechtigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftrag­gebers hinzuzuziehen.

4. ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION, DATENSCHUTZ

(1) Der Steuerberater ist berechtigt, personen­bezogene Daten des Auftrag­gebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automati­sierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungs­rechenzentrum zur weiteren Auftrags­verarbeitung zu übertragen.

(2) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundes­datenschutz­gesetz einen Beauftragten für den Daten­schutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Daten­schutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheits­pflicht unterliegt, hat der Steuer­berater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Daten­schutz sich mit Auf­nahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Daten­geheimnisses verpflichtet.

(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung elektronischer Kommunikations­mittel (E-Mail etc.) mit Risiken für die Ver­traulichkeit der Kommunikation verbunden sein kann. In Kenntnis dessen stimmt der Auftragg­eber der Nutzung elektronischer Kommunikations­mittel durch den Steuer­berater zu.

4. ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION, DATENSCHUTZ
4. ELEKTRON. KOMMUNIKATION, DATENSCHUTZ
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, personen­bezogene Daten des Auftrag­gebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automati­sierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungs­rechenzentrum zur weiteren Auftrags­verarbeitung zu übertragen.

(2) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundes­datenschutz­gesetz einen Beauftragten für den Daten­schutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Daten­schutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheits­pflicht unterliegt, hat der Steuer­berater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Daten­schutz sich mit Auf­nahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Daten­geheimnisses verpflichtet.

(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung elektronischer Kommunikations­mittel (E-Mail etc.) mit Risiken für die Ver­traulichkeit der Kommunikation verbunden sein kann. In Kenntnis dessen stimmt der Auftragg­eber der Nutzung elektronischer Kommunikations­mittel durch den Steuer­berater zu.

5. MÄNGELBESEITIGUNG

(1) Bei etwaigen Mängeln ist dem Steuer­berater Gelegen­heit zur Nach­besserung zu geben.

(2) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreib­fehler, Rechen­fehler) können vom Steuer­berater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuer­berater Dritten gegenüber mit Ein­willigung des Auftrag­gebers berichtigen. Die Ein­willigung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuer­beraters den Interessen des Auftrag­gebers vorgehen.

5. MÄNGELBESEITIGUNG

(1) Bei etwaigen Mängeln ist dem Steuer­berater Gelegen­heit zur Nach­­besserung zu geben.

(2) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreib­fehler, Rechen­fehler) können vom Steuer­berater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuer­berater Dritten gegenüber mit Ein­willigung des Auftrag­gebers berichtigen.
Die Ein­willigung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuer­beraters den Interessen des Auftrag­gebers vorgehen.

6. HAFTUNG

(1) Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahr­lässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungs­begrenzung ausgenommen sind Haftungs­ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungs­begrenzung gilt für die gesamte Tätig­keit des Steuer­beraters für den Auftrag­geber, also ins­besondere auch für eine Aus­weitung des Auftrags­inhalts; einer erneuten Verein­barung der Haftungs­begrenzung bedarf es insoweit nicht.
Die Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutz­bereich des Auftrags­verhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit aus­drücklich nicht abbedungen. Einzel­vertragliche Haftungs­begrenzungs­vereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirk­samkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht aus­drücklich anders geregelt – unberührt.

(2) Die Haftungs­begrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungs­schutz bestanden hat, rück­wirkend von Beginn des Mandats­verhältnisses bzw. dem Zeit­punkt der Höher­versicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftrags­umfang nach­träglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.

(3) Die Erteilung mündlicher Auskünfte gehört nicht zu den ver­traglichen Haupt­leistungs­pflichten des Steuer­beraters. Sie bergen die Gefahr insbesondere einer unvoll­ständigen münd­lichen Dar­legung des zu beurteilenden Sach­verhalts sowie von Miss­verständnissen zwischen Steuer­berater und Auftrag­geber. Deshalb wird vereinbart, dass der Steuer­berater nur für in Text­form erteilte Auskünfte einzutreten hat und die Haftung für fahr­lässig falsche münd­liche Auskünfte des Steuer­beraters oder seiner Mit­arbeiter ausgeschlossen ist.

(4) Schadensersatzansprüche des Auftrag­gebers, mit Ausnahme solcher aus der Ver­letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit, verjähren in 18 Monaten zum Jahres­ende ab Kenntnis oder grob fahr­lässiger Unkenntnis des Auftrag­gebers von den Ansprüchen, spätestens aber in fünf Jahren zum Jahres­ende ab der Anspruchs­entstehung. Maßgeblich ist die früher endende Frist.

6. HAFTUNG
(1) Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahr­lässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungs­begrenzung ausgenommen sind Haftungs­ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungs­begrenzung gilt für die gesamte Tätig­keit des Steuer­beraters für den Auftrag­geber, also ins­besondere auch für eine Aus­weitung des Auftrags­inhalts; einer erneuten Verein­barung der Haftungs­begrenzung bedarf es insoweit nicht.
Die Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutz­bereich des Auftrags­verhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit aus­drücklich nicht abbedungen. Einzel­vertragliche Haftungs­begrenzungs­vereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirk­samkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht aus­drücklich anders geregelt – unberührt.

(2) Die Haftungs­begrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungs­schutz bestanden hat, rück­wirkend von Beginn des Mandats­verhältnisses bzw. dem Zeit­punkt der Höher­versicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftrags­umfang nach­träglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.

(3) Die Erteilung mündlicher Auskünfte gehört nicht zu den ver­traglichen Haupt­leistungs­pflichten des Steuer­beraters. Sie bergen die Gefahr insbesondere einer unvoll­ständigen münd­lichen Dar­legung des zu beurteilenden Sach­verhalts sowie von Miss­verständnissen zwischen Steuer­berater und Auftrag­geber. Deshalb wird vereinbart, dass der Steuer­berater nur für in Text­form erteilte Auskünfte einzutreten hat und die Haftung für fahr­lässig falsche münd­liche Auskünfte des Steuer­beraters oder seiner Mit­arbeiter ausgeschlossen ist.

(4) Schadensersatzansprüche des Auftrag­gebers, mit Ausnahme solcher aus der Ver­letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit, verjähren in 18 Monaten zum Jahres­ende ab Kenntnis oder grob fahr­lässiger Unkenntnis des Auftrag­gebers von den Ansprüchen, spätestens aber in fünf Jahren zum Jahres­ende ab der Anspruchs­entstehung. Maßgeblich ist die früher endende Frist.

8. URHEBERRECHTSSCHUTZ

Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigen­tum dar. Sie sind urheber­rechtlich geschützt.
Eine Weiter­gabe von Arbeits­ergebnissen außer­halb der bestimmungs­gemäßen Ver­wendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Steuer­beraters in Text­form zulässig.

8. URHEBERRECHTSSCHUTZ

Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigen­tum dar. Sie sind urheber­rechtlich geschützt.
Eine Weiter­gabe von Arbeits­ergebnissen außer­halb der bestimmungs­gemäßen Ver­wendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Steuer­beraters in Text­form zulässig.

9. VERGÜTUNG, VORSCHUSS UND AUFRECHNUNG

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen­ersatz) des Steuer­beraters für seine Berufs­tätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuer­berater­vergütungs­verordnung (StBVV). Eine höhere oder niedrigere als die gesetz­liche Ver­gütung kann in Text­form vereinbart werden.
Die Ver­einbarung einer niedrigeren Ver­gütung ist nur in außer­gerichtlichen Angelegen­heiten zulässig. Sie muss in einem angemessenen Verhält­nis zu der Leistung, der Verant­wortung und dem Haftungs­risiko des Steuer­beraters stehen.

(2) Für Tätigkeiten, die in der StBVV keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderen­falls die für diese Tätig­keit vorgesehene gesetz­liche Ver­gütung, ansonsten die übliche Ver­gütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).

(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungs­anspruch des Steuer­beraters ist nur mit unbe­strittenen oder rechts­kräftig fest­gestellten Forderungen zulässig. Etwaige Ansprüche des Auftrag­gebers auf Rück­zahlung einer gezahlten Vergütung verjähren in 18 Monaten zum Jahres­ende nach Zugang der Rechnung beim Auftrag­geber.

(4) Für bereits entstandene und voraus­sichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Steuer­berater einen Vorschuss fordern. Wird der geforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuer­berater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätig­keit für den Auftrag­geber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuer­berater wird seine Absicht, die Tätig­keit einzustellen, dem Auftrag­geber recht­zeitig bekannt­geben, wenn dem Auftrag­geber Nach­teile aus einer Ein­stellung der Tätig­keit erwachsen können.
Für den Steuer­berater ist eine Ver­rechnung von Vor­schüssen mit allen fälligen Forder­ungen aus dem Auftrags­verhältnis möglich, unab­hängig davon, für welche Tätig­keit der Vorschuss gefordert wurde.

(5) Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er nicht inner­halb von 14 Tagen nach Rechnungs­datum zahlt.

9. VERGÜTUNG, VORSCHUSS UND AUFRECHNUNG

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen­ersatz) des Steuer­beraters für seine Berufs­tätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuer­berater­vergütungs­verordnung (StBVV). Eine höhere oder niedrigere als die gesetz­liche Ver­gütung kann in Text­form vereinbart werden.
Die Ver­einbarung einer niedrigeren Ver­gütung ist nur in außer­gerichtlichen Angelegen­heiten zulässig. Sie muss in einem angemessenen Verhält­nis zu der Leistung, der Verant­wortung und dem Haftungs­risiko des Steuer­beraters stehen.

(2) Für Tätigkeiten, die in der StBVV keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderen­falls die für diese Tätig­keit vorgesehene gesetz­liche Ver­gütung, ansonsten die übliche Ver­gütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).

(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungs­anspruch des Steuer­beraters ist nur mit unbe­strittenen oder rechts­kräftig fest­gestellten Forderungen zulässig.
Etwaige Ansprüche des Auftrag­gebers auf Rück­zahlung einer gezahlten Vergütung verjähren in 18 Monaten zum Jahres­ende nach Zugang der Rechnung beim Auftrag­geber.

(4) Für bereits entstandene und voraus­sichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Steuer­berater einen Vorschuss fordern. Wird der geforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuer­berater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätig­keit für den Auftrag­geber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuer­berater wird seine Absicht, die Tätig­keit einzustellen, dem Auftrag­geber recht­zeitig bekannt­geben, wenn dem Auftrag­geber Nach­teile aus einer Ein­stellung der Tätig­keit erwachsen können.
Für den Steuer­berater ist eine Ver­rechnung von Vor­schüssen mit allen fälligen Forder­ungen aus dem Auftrags­verhältnis möglich, unab­hängig davon, für welche Tätig­keit der Vorschuss gefordert wurde.

(5) Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er nicht inner­halb von 14 Tagen nach Rechnungs­datum zahlt.

10. BEENDIGUNG DES AUFTRAGS

(1) Der Auftrag endet mit Erfüllung der verein­barten Leistungen, durch Ablauf der verein­barten Lauf­zeit oder durch Kündigung. Der Auftrag endet nicht durch den Tod, durch den Ein­tritt der Geschäfts­unfähigkeit des Auftrag­gebers oder im Falle einer Gesell­schaft durch deren Auflösung.

(2) Der Auftrag kann – wenn und soweit er einen Dienst­vertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertrags­partner außer­ordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienst­verhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündi­gung hat in Text­form zu erfolgen. Soweit im Einzel­fall hiervon abge­wichen werden soll, bedarf es einer Verein­barung zwischen Steuer­berater und Auftrag­geber.

(3) Mit Beendigung des Auftrags hat der Auftrag­geber dem Steuer­berater die beim Auftrag­geber zur Aus­führung des Auftrags eingesetzten Daten­verarbeitungs­programme ein­schließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programm­unter­lagen unver­züglich heraus­zugeben bzw. zu löschen.

(4) Nach Beendigung des Auftrags­verhält­nisses sind die Unter­lagen beim Steuer­berater abzuholen.

(5) Endet der Auftrag vor seiner voll­ständigen Aus­führung, so richtet sich der Vergütungs­anspruch des Steuer­beraters nach den gesetz­lichen Regelungen, ins­besondere § 12 Abs. 4 StBVV. Soweit im Einzel­fall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Verein­barung in Textform.

10. BEENDIGUNG DES AUFTRAGS
(1) Der Auftrag endet mit Erfüllung der verein­barten Leistungen, durch Ablauf der verein­barten Lauf­zeit oder durch Kündigung. Der Auftrag endet nicht durch den Tod, durch den Ein­tritt der Geschäfts­unfähigkeit des Auftrag­gebers oder im Falle einer Gesell­schaft durch deren Auflösung.

(2) Der Auftrag kann – wenn und soweit er einen Dienst­vertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertrags­partner außer­ordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienst­verhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündi­gung hat in Text­form zu erfolgen. Soweit im Einzel­fall hiervon abge­wichen werden soll, bedarf es einer Verein­barung zwischen Steuer­berater und Auftrag­geber.

(3) Mit Beendigung des Auftrags hat der Auftrag­geber dem Steuer­berater die beim Auftrag­geber zur Aus­führung des Auftrags eingesetzten Daten­verarbeitungs­programme ein­schließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programm­unter­lagen unver­züglich heraus­zugeben bzw. zu löschen.

(4) Nach Beendigung des Auftrags­verhält­nisses sind die Unter­lagen beim Steuer­berater abzuholen.

(5) Endet der Auftrag vor seiner voll­ständigen Aus­führung, so richtet sich der Vergütungs­anspruch des Steuer­beraters nach den gesetz­lichen Regelungen, ins­besondere § 12 Abs. 4 StBVV. Soweit im Einzel­fall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Verein­barung in Textform.

11. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT IN BEZUG AUF ARBEITSERGEBNISSE UND UNTERLAGEN

(1) Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftrag­geber zurückgibt, Ab­schriften oder Foto­kopien anfertigen und zurück­behalten oder dies im Wege der elek­tronischen Daten­verarbeitung vornehmen.

(2) Der Steuerberater kann die Heraus­gabe der Dokumente ver­weigern, bis er wegen seiner Gebühren und Aus­lagen befriedigt ist (§ 66 Abs. 3 StBerG). Hinsicht­lich der Arbeits­ergebnisse gilt ein vertrag­liches Zurück­behaltungs­recht als vereinbart.

11. ZURÜCKBEHALTUNGS­RECHT IN BEZUG AUF ARBEITS­ERGEBNISSE UND UNTERLAGEN
(1) Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftrag­geber zurückgibt, Ab­schriften oder Foto­kopien anfertigen und zurück­behalten oder dies im Wege der elek­tronischen Daten­verarbeitung vornehmen.

(2) Der Steuerberater kann die Heraus­gabe der Dokumente ver­weigern, bis er wegen seiner Gebühren und Aus­lagen befriedigt ist (§ 66 Abs. 3 StBerG). Hinsicht­lich der Arbeits­ergebnisse gilt ein vertrag­liches Zurück­behaltungs­recht als vereinbart.

12. GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT, INFORMATION VSBG

(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und sich hieraus ergebende Ansprüche gilt aus­schließlich deutsches Recht. Erfüllungs­ort und Gerichts­stand ist, sofern der Auftrag­geber Kauf­mann, juristische Person des öffent­lichen Rechts oder öffentlich-recht­liches Sonder­vermögen ist, die beruf­liche Nieder­lassung des Steuer­beraters. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftrag­geber nach Auftrags­erteilung seinen Wohn­sitz oder gewöhn­lichen Aufenthalts­ort in das Ausland verlegt oder der Wohn­sitz oder gewöhn­liche Aufenthalts­ort im Zeit­punkt der Klage­erhebung nicht bekannt sind.

(2) Der Steuerberater ist nicht bereit, an einem Streit­beilegungs­verfahren vor einer Verbraucher­schlichtungs­stelle teil­zunehmen (§§ 36, 37 VSBG).

12. GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGS­ORT, INFORMATION VSBG

(1) Für den Auftrag, seine Aus­führung und sich hieraus ergebende Ansprüche gilt aus­schließ­lich deutsches Recht. Erfüllungs­ort und Gerichts­stand ist, sofern der Auftrag­geber Kauf­mann, juristische Person des öffent­lichen Rechts oder öffentlich-recht­liches Sonder­vermögen ist, die beruf­liche Nieder­lassung des Steuer­beraters. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftrag­geber nach Auftrags­erteilung seinen Wohn­sitz oder gewöhn­lichen Aufenthalts­ort in das Ausland verlegt oder der Wohn­sitz oder gewöhn­liche Aufenthalts­ort im Zeit­punkt der Klage­erhebung nicht bekannt sind.

(2) Der Steuerberater ist nicht bereit, an einem Streit­beilegungs­verfahren vor einer Verbraucher­schlichtungs­stelle teil­zunehmen (§§ 36, 37 VSBG).

13. WIRKSAMKEIT BEI TEILNICHTIGKEIT

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts­bedingungen unwirk­sam sein oder werden, wird die Wirk­sam­keit der übrigen Be­stimmungen dadurch nicht berührt.
13. WIRKSAMKEIT BEI TEIL­NICHTIGKEIT
Sollten einzelne Bestim­mun­gen dieser Geschäfts­bedingungen unwirk­sam sein oder werden, wird die Wirk­sam­keit der übrigen Bestim­mun­gen dadurch nicht berührt.

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Dieses Produkt wurde mit äußerster Sorgfalt bearbeitet, für den Inhalt kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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